Fragen zur Sterbehilfe von Voluntate

Häufige Fragen

Häufige Fragen & Antworten

Zur Vermittlung und zum Ablauf einer Freitodbegleitung

Was sind die Grundvoraussetzungen für eine legale Freitodbegleitung?

Die Grundvoraussetzung für eine Freitodbegleitung im Sinne eines assistierten Suizids ist die bestehende Freiverantwortlichkeit des Sterbewilligen. Dabei sind folgende Kriterien unverzichtbar:

  • gründliche Überlegungen (wohlerwogen)
  • unbeeinflusste Entscheidung durch den Sterbewilligen (autonom)
  • klare Willensbildung mit innerer Festigkeit (konstant)
  • ungetrübte Urteils- und Entscheidungsfähigkeit (freiverantwortlich)
  • körperliche Fähigkeit, den Freitod eigenhändig ausführen zu können (tatherrschaftlich)

Diese Voraussetzungen müssen nicht nur im Vorfeld des assistierten Suizids gegeben sein, sondern unbedingt auch zum Zeitpunkt der Ausführung des Freitods durch den Sterbewilligen selbst.

In welchem Zeitraum erhalte ich die Entscheidung, ob VOLUNTATE mich bei einer Freitodbegleitung unterstützen kann?

Nach Eingang Ihres Gesuchs mit allen erforderlichen Unterlagen sind wir bestrebt, innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung zu treffen. Dafür tagt unser „Kompetenz-Team Sterbehilfe“ unter Einbeziehung des potenziell begleitenden Arztes. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass alle Formulare vollständig ausgefüllt und um die notwendigen medizinischen Berichte ergänzt vorliegen.

Wie kann ich mir den Prozess der Vorbereitung, Vermittlung und Durchführung einer Freitodbegleitung vorstellen?
Jede Beratung, Vorbereitung und Durchführung ist eine ganz individuelle Angelegenheit. Für jede Person gilt es deren Lebenssituation, die Besonderheiten und die Wünsche zu berücksichtigen und zu würdigen. Generell werden im Verfahren bei VOLUNTATE folgende formalen Schritte durchlaufen:
  1. Kontaktaufnahme des Interessenten
  2. Beratung durch VOLUNTATE
  3. Patient erhält Unterlagen von VOLUNTATE
  4. Prüfung des Falls durch das VOLUNTATE-Kompetenz-Team auf Vollständigkeit und Plausibilität
  5. Schriftliche Mitteilung über Entscheidung bzgl. Aufnahme des Falls ins VOLUNTATE-Register für Sterbewillige mit weiterführenden Unterlagen oder Ablehnung
  6. Organisation der Freitodbegleitung mit Vermittlung an einen Arzt kann ab dem Zeitpunkt proaktiv durch den Patienten beauftragt werden
  7. Arzt und ihr persönlicher Betreuer starten die aktive Begleitung des Sterbewilligen
  8. Hausbesuch zum persönlichen Arztgespräch (möglichst immer auch mit Angehörigen)
  9. Erstellung eines ausführlichen Berichts durch den Arzt mit finaler Entscheidung bzgl. Sterbehilfe im Rahmen eines assistierten Suizids
  10. Terminfindung nach Wunsch des Patienten
  11. Finale Vorbereitungen
  12. Freitodbegleitung mit Übergabe des Falls an die Kriminalpolizei bei „nicht-natürlichem Tod“
  13. Prüfung durch Staatsanwaltschaft und Freigabe des Leichnams zur Beisetzung
Bis wann kann ich meine gewünschte Freitodbegleitung stoppen?

Während des gesamten Verfahrens liegt die Entscheidung zur Ausführung immer bei Ihnen selbst. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der assistierte Suizid mit Ihnen final vorbereitet ist, entscheiden Sie bis zum letzten Moment selbst, ob Sie diesen tatsächlich ausführen möchten oder nicht.

Kann ich mit einer Freitodbegleitung bei mir zu Hause sterben?

Ja, in der Regel findet eine Freitodbegleitung zu Hause in vertrauter Umgebung statt. Wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben, in der ein selbst bestimmtes Sterben nicht unterstützt oder nicht geduldet wird, werden wir mit Ihnen zusammen eine gut geeignete Alternative finden.

Können beim Termin einer Freitodbegleitung auch enge Angehörige oder Freunde anwesend sein?

Ja, unbedingt. Wir haben immer wieder aufs Neue positive Erfahrungen mit An- und Zugehörigen gemacht, für die es als Hinterbliebene wichtig ist, in den Begleitungs- und Sterbe-Prozess einbezogen zu werden. Den friedlichen und würdevollen Augenblick des Sterbens mitzuerleben, erzeugt eine Stimmigkeit und hilft bei der Trauer- und Verlust-Bewältigung nach dem Freitod eines geliebten Menschen.

Ist bei der assistierten Freitodbegleitung immer ein Arzt anwesend?

Ja, ohne Mediziner wird bei VOLUNTATE kein assistierter Suizid begleitet. Nur der Arzt kann das Narkosemittel in tödlicher Dosis zur Verfügung stellen und legt den Venenzugang. Auch die Feststellung des Todes und das Ausstellen der Todesbescheinigung ist eine ärztliche Aufgabe.

Warum wird nach einem assistierten Freitod die Kriminalpolizei hinzugezogen?

Das Sterben in Form einer Freitodbegleitung ist ein sogenannter „assistierter Suizid“. Dies ist eine „nicht-natürliche“ Todesursache, bei der immer die Kriminalpolizei informiert werden muss. Sie inspiziert den „Tatort“ und den Leichnam, führt eine Befragung durch und sorgt für den Abtransport oder eine vorläufige Freigabe des Verstorbenen. Erst nach endgültiger Freigabe durch den zuständigen Staatsanwalt kann der Leichnam beerdigt oder kremiert werden.

Wodurch wird der Tod bei einem assistierten Suizid herbeigeführt?

Das bewährte Verfahren für einen ärztlich begleiteten Freitod besteht in der intravenösen Infusion mit einer tödlichen Überdosis eines Narkosemittels aus der Barbiturat-Gruppe. Die Ärzte, die nach Vermittlung durch VOLUNTATE Sterbehilfe leisten, besorgen das rezeptpflichtige Medikament und die notwendige medizinische Ausrüstung.

Fühlt sich ein medikamenteninduzierter Freitod schmerzhaft an?

Nein. Der Sterbewillige schläft wenige Augenblicke nach dem eigenständigen Öffnen der Infusionszuleitung friedlich und ohne Schmerzen ein. Er fällt in einen tiefen und schmerzlosen Narkoseschlaf. Durch das überdosierte Medikament wird das Atemzentrum gelähmt und der Körper durch den Atemstillstand nicht mehr mit Sauerstoff versorgt, was zum Herzstillstand nach wenigen Minuten führt. Bis auf ein eventuelles Gähnen oder Seufzen, vielleicht ein leichtes Schnarchen kurz nach dem Einschlafen gibt es keine Regungen und insbesondere keinen Todeskampf.

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Zum Finanziellen

Welche Kosten werden für eine Freitodbegleitung fällig?

Die organisatorischen, zeitlichen und emotionalen Aufwendungen einer Freitodbegleitung sind für alle Beteiligten erheblich. Bei einer vollständigen Freitodbegleitung über VOLUNTATE müssen Sie deshalb mit Kosten von 6.600 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer - insgesamt 7.854 EUR - rechnen. 

Darin enthalten sind Aufnahme ins VOLUNTATE-Register für Sterbehilfe, Unterstützung bei den Dokumentationen, persönliche Betreuung des Sterbewilligen bis zu seiner Freitodbegleitung, Vermittlung an einen erfahrenen Arzt zur Sterbehilfe (inklusive Arzthonorar und Medikament). 

 
ACHTUNG: Bei Patienten mit psychischen Erkrankungen und unter psychotherapeutischer Medikation/Behandlung wird in der Regel zur Prüfung/Feststellung der Freiverantwortlichkeit ein zusätzliches Gutachten eines unabhängigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (=Psychiater) oder Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (=Psychosomatiker) notwendig. Diese ärztliche Leistung muss vom Patienten selbst beauftragt werden. Dabei entstehen zusätzliche Kosten. Da das Ergebnis der Begutachtung durch die Fachärzte natürlich offen ist, empfehlen wir Patienten mit psychiatrischen Diagnosen oder kognitiven Störungen, eine solche Begutachtung immer vor der Antragstellung bei einer Sterbehilfe-Gesellschaft zu veranlassen. 
Ist VOLUNTATE ein Verein und muss ich Mitglied werden?

Nein, VOLUNTATE ist kein Verein und es gibt keine Mitgliedschaft mit laufenden Mitgliedsbeiträgen. Die Interessenten oder Betroffenen durchlaufen bei VOLUNTATE ein standardisiertes Verfahren:

1.) Aufklärung und Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Freitodbegleitung mit VOLUNTATE.

2.) Aufnahme in das VOLUNTATE-Register für Sterbehilfe.

3.) Abruf bzw. Beauftragung zur Organisation der individuellen Freitodbegleitung mit Vermittlung an einen begleitenden Arzt.

4.) Durchführung der Freitodbegleitung.

Werden die Kosten für die Beratung, Vorbereitung und Durchführung einer Freitodbegleitung durch die Krankenkasse getragen?

Nein, auch wenn sich laut einer forsa-Umfrage ca. 52 % der Befragten eine Kostenübernahme für einen assistierten Suizid durch die Krankenkasse wünschen bzw. befürworten, gibt es aktuell keine Möglichkeit dazu. Die Kosten müssen die Sterbewilligen selbst tragen.

Warum ist VOLUNTATE eine „normale“ GmbH und keine gemeinnützige Gesellschaft?

Die Initiatoren wollten eine GmbH mit gemeinnütziger Ausrichtung (gGmbH) gründen. Diese gemeinnützige Gesellschaft wurde auch mit entsprechender Satzung (ohne Gewinnorientierung) beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt lehnte eine Genehmigung mit Verweis auf eine Verwaltungsrichtlinie ab, die es den Beamten untersagt, den Gesellschaften mit Sterbehilfe einen Gemeinnützigkeitsstatus zu erlauben. Deshalb sind das Angebot und die Leistungen von VOLUNTATE vorerst in einer GmbH gebündelt.  

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Zu allgemeinen und rechtlichen Themen

Gibt es in Deutschland ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben?

In seinem Urteil vom 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Suizidhilfe in Deutschland (SGB § 217) wieder aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde höchstrichterlich unter anderem festgestellt:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
- Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich selbst das Leben zu nehmen.
- Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit sie angeboten wird.
- Sofern der Sterbewillige über eine umfassende Freiverantwortlichkeit verfügt, ist Sterbehilfe straffrei möglich.

Ist Tötung auf Verlangen in Deutschland erlaubt?

Nein. Die Tötung auf Verlangen im Sinne einer aktiven Sterbehilfe, bei der ein Helfer aktiv das Leben einer anderen Person beendet bzw. deren Tod aktiv verursacht, ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt und strafbar! Daher kann eine Sterbehilfe auch nicht im Voraus verfügt oder vorherbestimmt werden (z.B. in einer Patientenverfügung).
Erlaubt ist Sterbehilfe in Form einer assistierten Sterbehilfe durch dritte Personen. Für die Vorbereitung und Durchführung einer Freitodbegleitung sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und zu erfüllen. Siehe dazu die Ausführungen unter „Voraussetzungen“ auf dieser Website.

Ist mein Hausarzt oder ein anderer Arzt verpflichtet, mich bei meinem Wunsch nach einem assistierten Suizid zu unterstützen?

Tatsächlich dürfen alle Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten freiwillig behilflich sein und dabei assistieren, ihr Leben zu beenden. Aber niemand kann zur Sterbehilfe verpflichtet werden! Auch Ärzte dürfen dazu weder gedrängt noch genötigt werden. Das Recht auf Sterbehilfe ist nicht mit einer Pflicht von Dritten verbunden!
Sollte Ihr Arzt zu den Voraussetzungen und dem Prozess einer Freitodbegleitung bzw. eines assistierten Suizids Fragen haben, kann er sich jederzeit an unser VOLUNTATE-Team wenden.

Widerspricht Sterbehilfe dem ärztlichen Ethos?

Lebenserhaltung, Heilung oder zumindest Linderung sind zentrale Aufgaben medizinischen Handelns. So leisten z. B. Palliativmedizin und die Hospizeinrichtungen am Lebensende schon wertvollste Dienste, um Patienten auf ihrer letzten Wegstrecke hingebungsvoll zu begleiten. Auch die Sterbehilfe in Form einer assistierten Freitodbegleitung befindet sich im Einklang mit den ärztlichen Aufgaben und deren Berufung zur Wahrung der Würde und Autonomie seiner Patienten.

So lautet es auch im ärztlichen Gelöbnis aus der Genfer Deklaration:

„… Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder mei­nes Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde mei­ner Patientin oder meines Patienten respektieren. …“

Dieses Genfer Ärzte-Gelöbnis bildet die medizinethische Grundlage des ärztlichen Handelns seit seiner Ver­ab­schiedung.

(Quelle: Genfer Deklaration - auch als Deklaration von Genf oder Genfer Gelöbnis bezeichnet - verabschiedet im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz und seither mehrfach überarbeitet)

Warum gibt es Sterbehilfe in Form einer assistierten Freitodbegleitung neben Hospizwesen und Palliativmedizin?

Schwerstkrankte Menschen werden in der finalen Erkrankungsphase oft palliativmedizinisch behandelt oder im Hospiz versorgt, sofern eine entsprechende medizinische Indikation ärztlich festgestellt wurde. Die Mitarbeiter ermöglichen den Patienten durch einen therapeutischen Ansatz und ihre menschliche Fürsorge häufig ein schmerzfreies und auch würdevolles Lebensende. Und dennoch kommen Menschen nach reiflicher Überlegung zu dem Entschluss, diese Hilfskonzepte nicht (weiter) in Anspruch zu nehmen. Sie möchten ihr Lebensende ohne Sedierung oder Verlängerung einleiten, um zu Hause sicher, gewalt- und schmerzfrei in Würde zu sterben. Diese freie Willensentscheidung muss respektiert werden. Dem Patienten kann durch eine ärztliche Freitodbegleitung dessen ersehnter und begründeter Sterbewunsch erfüllt werden.

(Personenbezeichnungen und -Abkürzungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.)