Die Grundvoraussetzung für eine Freitodbegleitung im Sinne eines assistierten Suizids ist die bestehende Freiverantwortlichkeit des Sterbewilligen. Dabei sind folgende Kriterien unverzichtbar:
Diese Voraussetzungen müssen nicht nur im Vorfeld des assistierten Suizids gegeben sein, sondern unbedingt auch zum Zeitpunkt der Ausführung des Freitods durch den Sterbewilligen selbst.
Nach Eingang Ihres Gesuchs mit allen erforderlichen Unterlagen sind wir bestrebt, innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung zu treffen. Dafür tagt unser „Kompetenz-Team Sterbehilfe“ unter Einbeziehung des potenziell begleitenden Arztes. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass alle Formulare vollständig ausgefüllt und um die notwendigen medizinischen Berichte ergänzt vorliegen.
Während des gesamten Verfahrens liegt die Entscheidung zur Ausführung immer bei Ihnen selbst. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der assistierte Suizid mit Ihnen final vorbereitet ist, entscheiden Sie bis zum letzten Moment selbst, ob Sie diesen tatsächlich ausführen möchten oder nicht.
Ja, in der Regel findet eine Freitodbegleitung zu Hause in vertrauter Umgebung statt. Wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben, in der ein selbst bestimmtes Sterben nicht unterstützt oder nicht geduldet wird, werden wir mit Ihnen zusammen eine gut geeignete Alternative finden.
Ja, unbedingt. Wir haben immer wieder aufs Neue positive Erfahrungen mit An- und Zugehörigen gemacht, für die es als Hinterbliebene wichtig ist, in den Begleitungs- und Sterbe-Prozess einbezogen zu werden. Den friedlichen und würdevollen Augenblick des Sterbens mitzuerleben, erzeugt eine Stimmigkeit und hilft bei der Trauer- und Verlust-Bewältigung nach dem Freitod eines geliebten Menschen.
Ja, ohne Mediziner wird bei VOLUNTATE kein assistierter Suizid begleitet. Nur der Arzt kann das Narkosemittel in tödlicher Dosis zur Verfügung stellen und legt den Venenzugang. Auch die Feststellung des Todes und das Ausstellen der Todesbescheinigung ist eine ärztliche Aufgabe.
Das Sterben in Form einer Freitodbegleitung ist ein sogenannter „assistierter Suizid“. Dies ist eine „nicht-natürliche“ Todesursache, bei der immer die Kriminalpolizei informiert werden muss. Sie inspiziert den „Tatort“ und den Leichnam, führt eine Befragung durch und sorgt für den Abtransport oder eine vorläufige Freigabe des Verstorbenen. Erst nach endgültiger Freigabe durch den zuständigen Staatsanwalt kann der Leichnam beerdigt oder kremiert werden.
Das bewährte Verfahren für einen ärztlich begleiteten Freitod besteht in der intravenösen Infusion mit einer tödlichen Überdosis eines Narkosemittels aus der Barbiturat-Gruppe. Die Ärzte, die nach Vermittlung durch VOLUNTATE Sterbehilfe leisten, besorgen das rezeptpflichtige Medikament und die notwendige medizinische Ausrüstung.
Nein. Der Sterbewillige schläft wenige Augenblicke nach dem eigenständigen Öffnen der Infusionszuleitung friedlich und ohne Schmerzen ein. Er fällt in einen tiefen und schmerzlosen Narkoseschlaf. Durch das überdosierte Medikament wird das Atemzentrum gelähmt und der Körper durch den Atemstillstand nicht mehr mit Sauerstoff versorgt, was zum Herzstillstand nach wenigen Minuten führt. Bis auf ein eventuelles Gähnen oder Seufzen, vielleicht ein leichtes Schnarchen kurz nach dem Einschlafen gibt es keine Regungen und insbesondere keinen Todeskampf.
Die organisatorischen, zeitlichen und emotionalen Aufwendungen einer Freitodbegleitung sind für alle Beteiligten erheblich. Bei einer vollständigen Freitodbegleitung über VOLUNTATE müssen Sie deshalb mit Kosten von 6.600 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer - insgesamt 7.854 EUR - rechnen.
Darin enthalten sind Aufnahme ins VOLUNTATE-Register für Sterbehilfe, Unterstützung bei den Dokumentationen, persönliche Betreuung des Sterbewilligen bis zu seiner Freitodbegleitung, Vermittlung an einen erfahrenen Arzt zur Sterbehilfe (inklusive Arzthonorar und Medikament).
Nein, VOLUNTATE ist kein Verein und es gibt keine Mitgliedschaft mit laufenden Mitgliedsbeiträgen. Die Interessenten oder Betroffenen durchlaufen bei VOLUNTATE ein standardisiertes Verfahren:
1.) Aufklärung und Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Freitodbegleitung mit VOLUNTATE.
2.) Aufnahme in das VOLUNTATE-Register für Sterbehilfe.
3.) Abruf bzw. Beauftragung zur Organisation der individuellen Freitodbegleitung mit Vermittlung an einen begleitenden Arzt.
4.) Durchführung der Freitodbegleitung.
Nein, auch wenn sich laut einer forsa-Umfrage ca. 52 % der Befragten eine Kostenübernahme für einen assistierten Suizid durch die Krankenkasse wünschen bzw. befürworten, gibt es aktuell keine Möglichkeit dazu. Die Kosten müssen die Sterbewilligen selbst tragen.
Die Initiatoren wollten eine GmbH mit gemeinnütziger Ausrichtung (gGmbH) gründen. Diese gemeinnützige Gesellschaft wurde auch mit entsprechender Satzung (ohne Gewinnorientierung) beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt lehnte eine Genehmigung mit Verweis auf eine Verwaltungsrichtlinie ab, die es den Beamten untersagt, den Gesellschaften mit Sterbehilfe einen Gemeinnützigkeitsstatus zu erlauben. Deshalb sind das Angebot und die Leistungen von VOLUNTATE vorerst in einer GmbH gebündelt.
In seinem Urteil vom 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Suizidhilfe in Deutschland (SGB § 217) wieder aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde höchstrichterlich unter anderem festgestellt:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
- Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich selbst das Leben zu nehmen.
- Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit sie angeboten wird.
- Sofern der Sterbewillige über eine umfassende Freiverantwortlichkeit verfügt, ist Sterbehilfe straffrei möglich.
Nein. Die Tötung auf Verlangen im Sinne einer aktiven Sterbehilfe, bei der ein Helfer aktiv das Leben einer anderen Person beendet bzw. deren Tod aktiv verursacht, ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt und strafbar! Daher kann eine Sterbehilfe auch nicht im Voraus verfügt oder vorherbestimmt werden (z.B. in einer Patientenverfügung).
Erlaubt ist Sterbehilfe in Form einer assistierten Sterbehilfe durch dritte Personen. Für die Vorbereitung und Durchführung einer Freitodbegleitung sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und zu erfüllen. Siehe dazu die Ausführungen unter „Voraussetzungen“ auf dieser Website.
Tatsächlich dürfen alle Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten freiwillig behilflich sein und dabei assistieren, ihr Leben zu beenden. Aber niemand kann zur Sterbehilfe verpflichtet werden! Auch Ärzte dürfen dazu weder gedrängt noch genötigt werden. Das Recht auf Sterbehilfe ist nicht mit einer Pflicht von Dritten verbunden!
Sollte Ihr Arzt zu den Voraussetzungen und dem Prozess einer Freitodbegleitung bzw. eines assistierten Suizids Fragen haben, kann er sich jederzeit an unser VOLUNTATE-Team wenden.
Lebenserhaltung, Heilung oder zumindest Linderung sind zentrale Aufgaben medizinischen Handelns. So leisten z. B. Palliativmedizin und die Hospizeinrichtungen am Lebensende schon wertvollste Dienste, um Patienten auf ihrer letzten Wegstrecke hingebungsvoll zu begleiten. Auch die Sterbehilfe in Form einer assistierten Freitodbegleitung befindet sich im Einklang mit den ärztlichen Aufgaben und deren Berufung zur Wahrung der Würde und Autonomie seiner Patienten.
So lautet es auch im ärztlichen Gelöbnis aus der Genfer Deklaration:
„… Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. …“
Dieses Genfer Ärzte-Gelöbnis bildet die medizinethische Grundlage des ärztlichen Handelns seit seiner Verabschiedung.
(Quelle: Genfer Deklaration - auch als Deklaration von Genf oder Genfer Gelöbnis bezeichnet - verabschiedet im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz und seither mehrfach überarbeitet)
Schwerstkrankte Menschen werden in der finalen Erkrankungsphase oft palliativmedizinisch behandelt oder im Hospiz versorgt, sofern eine entsprechende medizinische Indikation ärztlich festgestellt wurde. Die Mitarbeiter ermöglichen den Patienten durch einen therapeutischen Ansatz und ihre menschliche Fürsorge häufig ein schmerzfreies und auch würdevolles Lebensende. Und dennoch kommen Menschen nach reiflicher Überlegung zu dem Entschluss, diese Hilfskonzepte nicht (weiter) in Anspruch zu nehmen. Sie möchten ihr Lebensende ohne Sedierung oder Verlängerung einleiten, um zu Hause sicher, gewalt- und schmerzfrei in Würde zu sterben. Diese freie Willensentscheidung muss respektiert werden. Dem Patienten kann durch eine ärztliche Freitodbegleitung dessen ersehnter und begründeter Sterbewunsch erfüllt werden.
(Personenbezeichnungen und -Abkürzungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.)