Voraussetzungen für eine legale Freitodbegleitung

Über Voraussetzungen

Der Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende ist ein sensibles und sehr persönliches Thema. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 ist die Beihilfe zum Suizid in Deutschland wieder straffrei – vorausgesetzt, die Entscheidung für einen Suizid wurde freiverantwortlich getroffen. Zu den im Urteil festgelegten Sorgfaltskriterien, die für eine legale Freitodbegleitung erfüllt sein müssen, zählen nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch persönliche Faktoren wie Urteilsfähigkeit, eine aufgeklärte und wohlerwogene Entscheidung sowie die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches. Auch organisatorische Rahmenbedingungen – von zuverlässiger medizinischer Begleitung bis hin zur Finanzierung – spielen eine Rolle. Ziel ist es, Menschen auf dem Weg zu einem assistierten Freitod mit Empathie, Respekt und Klarheit zu begleiten. Eine Freitodbegleitung darf nur dann erfolgen, wenn sie von echter Überzeugung getragen wird und alle Bedingungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für Sterbehilfe
Voraussetzungen für Sterbehilfe

Über Voraussetzungen

Der Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende ist ein sensibles und sehr persönliches Thema. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 ist die Beihilfe zum Suizid in Deutschland wieder straffrei – vorausgesetzt, die Entscheidung für einen Suizid wurde freiverantwortlich getroffen. Zu den im Urteil festgelegten Sorgfaltskriterien, die für eine legale Freitodbegleitung erfüllt sein müssen, zählen nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch persönliche Faktoren wie Urteilsfähigkeit, eine aufgeklärte und wohlerwogene Entscheidung sowie die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches. Auch organisatorische Rahmenbedingungen – von zuverlässiger medizinischer Begleitung bis hin zur Finanzierung – spielen eine Rolle. Ziel ist es, Menschen auf dem Weg zu einem assistierten Freitod mit Empathie, Respekt und Klarheit zu begleiten. Eine Freitodbegleitung darf nur dann erfolgen, wenn sie von echter Überzeugung getragen wird und alle Bedingungen erfüllt sind.
Rechtliche Grundlagen für Sterbehilfe in Deutschland

Rechtliche Voraussetzungen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt das Selbstbestimmungsrecht – doch klare Regeln und Sorgfaltspflichten bleiben unerlässlich.

Sterbehilfe ist möglich – aber kein persönlicher Anspruch auf Beihilfe

Das sagt das Gesetz

Seit dem 26.02.2020 gilt wieder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei der Ausführung eines Suizids auch die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Dieses im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht kann nicht nur von unheilbar Kranken, sondern grundsätzlich von jedem in Anspruch genommen werden. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle betonte, dass man den Entschluss eines Sterbewilligen bedauern und eine Umstimmung versuchen könne, in letzter Konsequenz dessen freie Entscheidung aber akzeptiert werden muss. Die Motivation eines individuellen Sterbewunsches darf dabei von einem liberalen Rechtsstaat weder bewertet noch verurteilt werden. Was für den einzelnen Menschen Lebensqualität und Sinnhaftigkeit bedeutet, könne nur derjenige selbst entscheiden. Diese Subjektivität der Lebenshaltung müsse der Staat und unsere Gesellschaft respektieren. Vulnerable Gruppen (wie z. B. psychisch erkrankte oder behinderte Menschen) bleiben weiterhin geschützt, da eine Unterstützung nur bei nachweislich freiverantwortlich handelnden Menschen zulässig ist. Mit dem Urteil vom 26.02.2020, welches den in 2015 im Bundestag verabschiedeten Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches aufgehoben hat, gibt es somit erneut die Möglichkeit einer straffreien Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid. Dies begründet jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf die Unterstützung zur Sterbehilfe. Einzelne Personen oder Gruppen (z. B. Ärzte) können nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden. Es obliegt der individuellen Entscheidung des Einzelnen, nach eigenem Gewissen und in persönlicher Verantwortung Sterbehilfe zu leisten – oder diese abzulehnen. Etwaige künftige gesetzliche Regelungen für die Beihilfe zum Suizid sind nur im Rahmen dieses Urteils möglich. Sollten zusätzliche Vorschriften erlassen werden, dürfen diese die Beihilfe zur Selbsttötung faktisch nicht wieder unmöglich machen.
Freiverantwortlichkeit und Dauerhaftigkeit als Basis der Entscheidung

Rechtliche Kriterien

Selbstbestimmtes Sterben setzt Freiverantwortlichkeit voraus, die mit hohen Anforde­run­gen im Sinne eines juristischen Schutzkonzeptes verknüpft ist. In Deutschland besteht der Rechtsgrundsatz, dass jeder volljährigen Person eine ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit unterstellt wird. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vor­liegen, dass diese nicht (mehr) gegeben sein könnte, wäre eine psychiatrisch-psychologische Überprüfung angezeigt und verhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat wohlwissend, dass der von einem Suizidwilligen empfundene Leidensdruck keiner objektiven Mes­sung durch Dritte zugänglich ist, in seinem Urteil die Freiverantwortlichkeit an folgenden Kriterien festgemacht:

Urteils- und Entscheidungsfähigkeit

Eine hinreichende Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeit ist die Grundvoraussetzung. Es darf keine akute psychische oder kognitive Erkrankung vorliegen, welche die freie Willensbildung einschränkt. Der Sterbewillige muss die Irreversibilität seines Vorhabens vollständig erfassen und einordnen können.

Wohlerwogenheit und Aufgeklärtheit

Der Sterbewunsch muss nachvollziehbar auf einer fundierten und wohlüberlegten Entscheidung basieren. Alle Alternativen zum Freitod sowie deren Konsequenzen müssen bekannt sein und gegeneinander abgewogen werden können – auf Basis umfassender Aufklärung und Beratung.

Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit

Der Wunsch nach einem Freitod darf nicht aus einer kurzfristigen Lebenskrise oder Stimmungslage heraus entstehen. Er muss das Ergebnis einer längeren inneren Auseinandersetzung sein. Dabei kann die „notwendige Dauer“ je nach Lebenssituation variieren – etwa zwischen schwerkranken und hochbetagten Menschen.

Unabhängigkeit

Der Entschluss zum Freitod muss ohne äußeren Druck, Manipulation oder Zwang getroffen werden. Die Entscheidung muss eigenständig und authentisch sein. Angehörige und behandelnde Ärzte sollten – soweit möglich – informiert und in den Prozess einbezogen werden.

Tatherrschaft

Der letzte Schritt, welcher bei der Durchführung des Suizids den Tod herbeiführt, muss durch den Sterbewilligen selbst ausgeführt werden. Das tödliche Medikament darf nur vom Betroffenen selbst „aktiviert“ werden (z. B. durch Öffnen eines Infusionssystems). Wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, müssen diese so gestaltet sein, dass die eigenverantwortliche Durchführung eindeutig ersichtlich bleibt. Dies kann auch durch eine Video-Dokumentation abgesichert werden.

Menschliche Beweggründe für einen selbstbestimmten Abschied

Persönliche Voraussetzungen

Alle volljährigen Personen mit vollständiger Freiverantwortlichkeit haben laut Bundesverfassungsgericht das Recht, Unterstützung für ein selbstbestimmtes Lebensende durch Sterbehelfer in Anspruch zu nehmen. Bei VOLUNTATE erfolgt die Entscheidung über eine mögliche Begleitung im Team, welches die Erfüllung aller Kriterien nach bestem Wissen und Gewissen prüft und bewertet.

Individuelle Beweggründe für einen selbstbestimmten Abschied

Wer sucht assistierte Sterbehilfe?

Die aktive Entscheidung für ein selbst bestimmtes Lebensende ist das Ergebnis intensiver persönlicher Auseinandersetzung. Menschen, die diesen Weg in Betracht ziehen, haben unterschiedliche Hintergründe: schwere Erkrankungen, anhaltendes Leiden oder das Gefühl, ihr erfülltes Leben in Würde abschließen zu wollen. Ihre Beweggründe sind dabei sehr individuell.

Krankheit mit Sterbewunsch

Menschen mit schwersten körperlichen Erkrankungen, die mit starken Belastungen, Einschränkungen und Hoffnungslosigkeit einhergehen, können oft einen gefestigten Sterbewunsch entwickeln. Das betrifft vor allem Personen mit schweren neurologischen Krankheiten, fortgeschrittenen Tumor-Erkrankungen oder schmerzhaften, irreversiblen Leiden. Je nach Situation kann auch zeitliche Dringlichkeit bestehen. Hier braucht es einen besonders offenen Austausch zwischen Sterbewilligen und Helferteam.

Alter und Lebenssattheit

In einer alternden Gesellschaft fühlen sich viele Hochbetagte ab einem gewissen Punkt müde vom Leben. Sie blicken auf ein erfülltes Leben zurück und verspüren das Bedürfnis, es bewusst, schmerzfrei und in Würde zu beenden. Dabei spielen altersbedingte Gebrechlichkeit, eingeschränkte Lebensqualität und die Angst vor Pflegebedürftigkeit oder Autonomieverlust eine zentrale Rolle. Oft lässt sich ein drohender Umzug in eine Pflegeeinrichtung nicht mit einem freiheitlich-humanistischen Lebensmodell vereinen.

Erfüllung der rechtlichen Kriterien ist unabdingbar

Wann ist Sterbehilfe ausgeschlossen?

Sterbehilfe darf nicht geleistet werden, wenn die Freiverantwortlichkeit fehlt. Das ist der Fall, wenn eine Person ihre Situation nicht mehr eigenständig erfassen und abwägen kann – etwa bei fortgeschrittener Demenz oder schweren kognitiven Einschränkungen. Auch akute psychiatrische Krisen, vorübergehende emotionale Ausnahmesituationen, Rauschzustände oder Wahnvorstellungen schließen eine Freitodbegleitung aus. Ist der Sterbewunsch nach Abklingen einer akuten Phase weiterhin stabil vorhanden, kann die Freiverantwortlichkeit erneut geprüft werden.

Wenn der Sterbewillige nicht mehr in der Lage ist, die Tatherrschaft zu übernehmen, ist eine Freitodbegleitung ebenfalls unzulässig. Eine „Freitod-Verfügung“ für einen späteren Zeitpunkt ist in Deutschland rechtlich nicht möglich, da die aktive Sterbehilfe als eine Tötung auf Verlangen strafbar ist.

(Personenbezeichnungen und -Abkürzungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.)